Studierende richtig beschäftigen: Welche Beschäftigungsform passt?
Sie möchten eine studierende Person einstellen, sind aber unsicher, welche Beschäftigungsform geeignet ist? Damit sind Sie nicht allein. Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Werkstudierendenstelle werden im Alltag häufig verwechselt – obwohl sie unterschiedliche Voraussetzungen haben. Die gute Nachricht: Für fast jeden Einsatz gibt es eine passende Lösung. Entscheidend ist, wie regelmäßig, wie lange und in welchem Umfang die Person für Sie arbeiten soll.

Eine schnelle Orientierung
Einzelner Einsatz oder wenige festgelegte Arbeitstage: Kurzfristige Beschäftigung
Regelmäßige Unterstützung bis durchschnittlich 603 Euro monatlich: Minijob
Regelmäßige Mitarbeit mit höherem Verdienst: Werkstudierendenstelle
Umfangreiche oder dauerhaft mehr als 20 Wochenstunden: Reguläre sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung
Minijob: regelmäßige Unterstützung in überschaubarem Umfang
Ein Minijob passt, wenn Sie dauerhaft einige Stunden pro Woche Unterstützung benötigen und der regelmäßige Verdienst die geltende Grenze nicht übersteigt.
Im Jahr 2026 liegt diese bei durchschnittlich 603 Euro pro Monat. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro sind damit durchschnittlich rund 43,38 Arbeitsstunden monatlich möglich.
Ein einfaches Beispiel: Bei acht Wochenstunden und 15 Euro Stundenlohn ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst von rund 520 Euro. Damit kann die Tätigkeit grundsätzlich innerhalb der Minijob-Grenze liegen. Hat die studierende Person weitere Minijobs, werden die Verdienste zusammengerechnet. Lassen Sie sich deshalb vor Beschäftigungsbeginn schriftlich über weitere Tätigkeiten informieren.
Wichtig: Ein Minijob ist kein Arbeitsverhältnis „zweiter Klasse“. Minijobberinnen und Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Bezahlung an Feiertagen, wenn sie an diesem Tag regulär gearbeitet hätten. Für vergleichbare Beschäftigte gilt arbeitsrechtlich der Grundsatz der Gleichbehandlung. Arbeitsrecht im Minijob
Kurzfristige Beschäftigung: für einzelne Einsätze und Saisonbedarf
Eine kurzfristige Beschäftigung kann passen, wenn der Einsatz von Beginn an zeitlich begrenzt ist – beispielsweise bei Veranstaltungen, Inventuren, Märkten oder saisonalen Auftragsspitzen. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Alle kurzfristigen Beschäftigungen der Person werden dabei zusammengerechnet. Deshalb sollten Sie sich vorherige Beschäftigungszeiten schriftlich mitteilen lassen.
Eine feste monatliche Verdienstgrenze gibt es nicht. Verdient die Person jedoch mehr als 603 Euro im Monat, müssen Sie prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Liegt Berufsmäßigkeit vor, kann der Job trotz seiner kurzen Dauer sozialversicherungspflichtig sein. Kurzfristig Beschäftigte zahlen aus dieser Beschäftigung grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitsstellen können dennoch Umlagen, Steuern und Beiträge zur Unfallversicherung anfallen. Die Beschäftigung muss auch dann angemeldet werden, wenn sie nur einen Tag dauert. Die Einordnung nehmen Sie als Arbeitsstelle vor. Eine ausführliche Checkliste bietet die Minijob-Zentrale zur kurzfristigen Beschäftigung.
Werkstudierende: regelmäßige Mitarbeit mit Entwicklungspotenzial
Eine Werkstudierendenstelle bietet sich an, wenn Studierende längerfristig und mit einem größeren Stundenumfang bei Ihnen mitarbeiten sollen. Besonders attraktiv ist sie, wenn die Tätigkeit einen Bezug zum Studium hat und die Person schrittweise anspruchsvollere Aufgaben übernehmen kann. Für das Werkstudierendenprivileg muss das Studium zeitlich weiterhin im Mittelpunkt stehen. Davon wird grundsätzlich ausgegangen, wenn die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Die Höhe des Verdienstes ist dabei nicht entscheidend.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die 20-Stunden-Grenze zeitweise überschritten werden, beispielsweise durch Arbeit am Wochenende, am Abend, in der Nacht oder während der Semesterferien. Bei mehreren entsprechenden Beschäftigungen ist insbesondere die Grenze von insgesamt 26 Wochen innerhalb eines Jahres zu beachten. Greift das Werkstudierendenprivileg, besteht aus der Beschäftigung grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung fallen normalerweise weiterhin an. Die studierende Person muss ihren Krankenversicherungsschutz unabhängig davon sicherstellen.
Lassen Sie sich regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorlegen und fragen Sie weitere Beschäftigungen ab. Nur die Stellenbezeichnung „Werkstudentin“ oder „Werkstudent“ im Vertrag reicht für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Deutsche Rentenversicherung zum Werkstudierendenprivileg
Reguläre Teilzeit kann ebenfalls die richtige Lösung sein
Nicht jede studentische Beschäftigung muss ein Minijob oder eine Werkstudierendenstelle sein. Arbeitet eine Person dauerhaft in größerem Umfang oder sind die Voraussetzungen des Werkstudierendenprivilegs nicht erfüllt, kann eine normale sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung die passendere und rechtlich klarere Lösung sein. Der Studierendenstatus allein führt nicht automatisch zu besonderen Regelungen. Entscheidend sind immer Arbeitszeit, Verdienst, Dauer und die gesamte Beschäftigungssituation.
Was unabhängig von der Beschäftigungsform gilt
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Er gilt grundsätzlich auch für Studierende. Ausnahmen bestehen unter anderem bei bestimmten Pflichtpraktika. Je nach Branche kann außerdem ein höherer Branchenmindestlohn oder Tariflohn gelten. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Welche Rolle übernimmt die STAV?
Die STAV vermittelt geeignete Studierende und stellt den Kontakt her. Sie entscheiden selbst, wen Sie beschäftigen, und schließen den Arbeitsvertrag direkt mit der ausgewählten Person.
Die Anmeldung, die Lohnabrechnung und die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben Aufgabe der Arbeitsstelle. Der von der STAV ausgestellte Abrechnungsschein ist kein Arbeitsvertrag. Nach Beendigung der Beschäftigung beziehungsweise spätestens nach sechs Monaten wird darüber die erfolgreiche Vermittlung gegenüber der STAV abgerechnet. Die Einzelheiten finden Sie in unseren AGB.
Warten Sie nicht länger uns finden Sie jetzt die richtigen Personen mit uns.
